Koordinierungsstelle Weiterbildung Baden-Württemberg
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FAQs

Häufig gestellte Fragen zur Weiterbildung

Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK BW) regelt den Ablauf der Weiterbildung. Die Landesärztekammer BW stellt einen ausführlichen FAQ-Katalog zur Verfügung. 

Sie finden dort Antworten zu folgenden Themen: allgemeine Fragen zur Weiterbildung, das elektronische Logbuch, Weiterbildung im Ausland, EU-Recht, Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin, Antrags- und Prüfungsverfahren sowie Weiterbildungsbefugnis und Pflichten des zur Weiterbildung befugten Arztes.

 

Weitere Fragen zur ärztlichen Weiterbildung

Nein.

Ja.

Ja.

Wir beantworten Ihnen diese Frage gerne und nutzen zur Erläuterung und Konkretisierung folgendes Fallbeispiel:

  • Ich habe im Januar 2020 meine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in der Inneren Abteilung eines Kreiskrankenhauses begonnen. Ich arbeite dort derzeit 100 Prozent, plane aber auf 75 Prozent zu reduzieren, um parallel noch eine Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin absolvieren zu können.

Zum 1. Juli 2020 trat in Baden-Württemberg eine neue Weiterbildungsordnung in Kraft. 

Wenn Sie, wie Ihr Kollege im Beispiel, vor diesem Stichtag mit der Weiterbildung nach altem Recht begonnen haben, können Sie diese in einem Zeitraum von sieben Jahren, also bis zum 30. Juni 2027, nach altem Recht abschließen. Die entsprechende Übergangsregelung, § 20 Abs. 5 WBO gilt für den Erwerb von Facharztanerkennungen.

Wenn Sie in Teilzeit tätig sind, verlängert sich die Abschlussfrist noch entsprechend.
 

Dies sind nach § 2a Abs. 6 WBO 2020:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Humangenetik
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Neurochirurgie
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Öffentliches Gesundheitswesen
  • Phoniatrie und Pädaudiologie
     
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Radiologie
  • Strahlentherapie
  • Transfusionsmedizin
  • Urologie

Ja.

Der Tätigkeitsabschnitt „24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung“ kann auch bei einem hausärztlich tätigen Internisten, der eine Weiterbildungsbefugnis für die ambulante hausärztliche Versorgung besitzt, absolviert und als Weiterbildung für diesen Abschnitt angerechnet werden.

Nach der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 sind keine Richtzahlen für Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessung und Ultraschalluntersuchungen mehr nachzuweisen.

Während die WBO 2006 Richtzahlen für Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessung und Ultraschalluntersuchungen in den Richtlinien für den Inhalt der Weiterbildung der Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin vorgegeben hatte, verzichtet die WBO 2020 hierauf.

Durch die Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts im eLogbuch muss der Weiterbilder den Lernfortschritt, der dort in Stufen eingeteilt ist, bestätigen.

  • Mit der ersten Stufe weisen Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) nach, dass sie Weiterbildungsinhalte nennen und beschreiben können.
  • In der zweiten Stufe können ÄiW Weiterbildungsinhalte systematisch einordnen und erklären.
  • Die dritte Stufe beinhaltet, dass ÄiW Weiterbildungsinhalte unter Anleitung durchführen können.
  • In der vierten Stufe sind ÄiW in der Lage, Weiterbildungsinhalte selbständig durchzuführen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass das Erbringen und Abrechnen bestimmter Untersuchungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich der Genehmigung bedarf. Es empfiehlt sich daher, neben der kompetenzbasierten Dokumentation auch eine quantitative Dokumentation, z. B. in Bezug auf die durchgeführten Sonographie-Untersuchungen zu führen, damit die Untersuchungszahlen, die während der Weiterbildung absolviert wurden, bei einer späteren Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berücksichtigung finden können. Informationen finden Sie auf der Webseite der Kassenärztlichen Vereinigung: KVBW: Genehmigungspflichtige Leistungen.

Für das Facharztgespräch, also der abschließenden Prüfung der Weiterbildungszeit, fallen keine Gebühren an. Für eine Wiederholungsprüfung fallen 200 Euro Gebühren an.

Fragen zur Förderung

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger müssen angeben, welche Facharzt-Weiterbildung sie absolviert haben. Sie müssen außerdem die entsprechende Facharzturkunde sowie die Bestätigung der Ärztekammer vorlegen. 

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.

Weiterführende Informationen

Die Umsetzung der Fördervereinbarung im ambulanten Bereich erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW).

Weiterführende Informationen

Die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte ist frei wählbar.

Ja. Das Förderprogramm Allgemeinmedizin gilt für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin erwerben möchten. Eine Bescheinigung stellt die zuständige Bezirksärztekammer aus.

Weiterführende Informationen

Die Förderung wird vom Krankenhaus beantragt. Antragsstelle ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft und nicht die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Weiterbildungsstelle für einen anderen Fachbereich als Weiterbildungsstelle für die Allgemeinmedizin genutzt wird. Das Krankenhaus kann nicht eine Weiterbildungsstelle auf „Vorrat“ fördern lassen, sondern muss den Förderantrag für eine konkrete Anfrage stellen.
Das Krankenhaus muss für die Antragstellung das hierfür bereitgestellte Formular nutzen. Das Formular sowie Hinweise zur Antragstellung finden sich bei der DKG: Deutsche Krankenhausgesellschaft - Weiterbildung
Stellenbewerberinnen und -bewerber müssen für einen vollständigen Antrag des Krankenhauses zwei Formulare unterschreiben:

  • eine Erklärung, den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung Allgemeinmedizin zu nutzen
  • eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Die Zahl der geförderten Stellen ist begrenzt. Das Kontingent wurde aber noch nie voll ausgeschöpft, so dass bislang bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung jede beantragte Stelle auch tatsächlich gefördert werden konnte.

Die Fördermittel werden im Krankenhaus – anders als im niedergelassenen Bereich – nicht monatlich ausgezahlt, sondern nachträglich am Ende des Weiterbildungsabschnittes. Bei längeren Weiterbildungsabschnitten steht dem Krankenhaus die Möglichkeit offen, eine kalenderjährliche Auszahlung für Teilabschnitte zu fördern.

Die Förderbeträge sind vom Krankenhaus bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zu beantragen. Hierfür sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Weiterbildende müssen ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis zum Jahreswechsel ausstellen. Das Zeugnis ist bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen.
  • Die zuständige Bezirksärztekammer muss eine Bescheinigung ausstellen, mit der sie die Anrechnungsfähigkeit der abgeleisteten Weiterbildungszeit bestätigt.
  • Das Krankenhaus muss eine Nachweiserklärung zu dem absolvierten Weiterbildungsabschnitt abgeben und der Deutschen Krankenhausgesellschaft übermitteln. Hierzu muss folgendes Formular DKG: Nachweis Weiterbildungsmaßnahmen verwendet werden. Der Nachweiserklärung muss eine Kopie der Bescheinigung der Bezirksärztekammer beigelegt werden. 

Die DKG beantragt ihrerseits nach Eingang der Förderanträge aller Krankenhäuser die Fördergelder bei den Krankenkassen. Die Fördergelder werden von der DKG nur einmal jährlich ausgezahlt und zwar gegen Ende des Kalenderjahrs.

Nach der Förderrichtlinie § 8, Abs. 4

können Rückforderungen zur Weiterbildungsförderung bei missbräuchlicher Verwendung eintreten, wenn

  1. die Fördersumme nicht in voller Höhe an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung nach § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinie 2016 als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird,
  2. die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung und vereinbarungsgemäß erfolgt,
  3. die Weiterbildung vor Ablauf eines anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnittes abgebrochen wird oder staatliche Ausgleichsleistungen i. S. d. Absatz 3 fließen und dies nicht unverzüglich der KVBW angezeigt wurde.

In Missbrauchsfällen ist die erhaltene Förderung in voller Höhe an die KVBW zu erstatten. In den Fällen der Ziff. 1. und 2. kann die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber im Wiederholungsfalle von der Förderung ausgeschlossen werden. 

Fragen für Weiterbildende

Neben der Unterschrift müssen zusätzlich zum Vertragsarztstempel der Name, der Vorname und die Berufsbezeichnung („Arzt in Weiterbildung“) handschriftlich, mit PC-Aufdruck oder mit einem separaten Stempel angegeben werden.

Voraussetzung ist, dass sich die weiterbildungsbefugte Ärztin oder der weiterbildungsbefugte Arzt vom Wissen und Können der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung überzeugt hat und dass diese oder dieser sich kurz vor Abschluss der Weiterbildungszeit befindet. Die weiterbildungsbefugte Ärztin oder der weiterbildungsbefugte Arzt trägt die wirtschaftliche Verantwortung.

Ja. Aufgrund einer im Oktober 2013 vorgenommenen Änderung in § 35 Absatz 2 BMV-Ä können Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, (ÄiW, ehemals Weiterbildungsassistenten) Verordnungen bei entsprechender Qualifikation im Auftrag („i. A.“) unterschreiben.

Nein. Dies ist nicht möglich. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, die nach § 73 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, können nicht für die Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin befugt werden. Wie bisher auch, kann die Befugnis in der ambulanten hausärztlichen Versorgung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin beantragt werden.

Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, die im ambulanten Bereich fachärztlich tätig sind, können nach WBO 2020 die Befugnis zur Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin beantragen.