FAQs

Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin.

Z.B.: Wichtiges zur neuen WBO, Beantragung der Fördergelder stationär und ambulant, e-Logbuch...

Die hier aufgelisteten FAQs beziehen sich auf die neue Weiterbildungsordnung (WBO) der Landesärztekammer BW vom 1.7.2020.

Fragen zur neuen Weiterbildungsordnung

Ein Wechsel auf die neue Weiterbildungsordnung ist möglich.
Bitte beachten Sie dabei, dass sich im Weiterbildungsgang Allgemeinmedizin in der neuen WBO 2020 im Vergleich zur alten WBO Änderungen ergeben haben.
Die Weiterbildungszeit ist in der WBO 2020 anders strukturiert.
Es muss insgesamt ein Wechsel in drei Fachgebieten nachgewiesen werden können.

Die Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin beträgt 60 Monate unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon

  • müssen 24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung abgeleistet werden; eine Weiterbildung bei einer/einem hausärztlich tätigen Internisten/Internistin, die/der für die ambulante hausärztliche Versorgung im Gebiet Allgemeinmedizin befugt ist, kann angerechnet werden
  • müssen 12 Monate im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden
  • können zum Kompetenzerwerb bis zu 18 Monate Weiterbildung in Gebieten der unmmittelbaren Patientenversorgung erfolgen
  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass Weiterbildungsabschnitte mindestens drei Monate umfassen müssen. Der 80stündige Kurs Psychosomatische Grundversorgung ist nach alter und neuer Weiterbildungsordnung obligat.

Die gesamte Formulierung für die Allgemeinmedizin finden Sie hier.

Beim Wechsel in die neue Weiterbildungsordnung gilt es zu beachten, dass Weiterbildungsinhalte gem. der WBO 2020 nachzuweisen sind und ein Logbuch auf der Basis der WBO 2020 zu führen ist.

Das Logbuch zur Allgemeinmedizin finden Sie hier.

Die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte nach der WBO 2020 muss kontinuierlich im eLogbuch dokumentiert werden, sobald die Landesärztekammer eine elektronische Version zur Verfügung gestellt hat. Das eLogbuch wird in Baden-Württemberg zum 01.01.2021 in Betrieb gehen. Der Zugang zum eLogbuch erfolgt über das Portal auf der Homepage der Landesärztekammer. Weitere Informationen hierzu werden rechtzeitig vorab auf der Homepage der Landesärztekammer veröffentlicht. Bis dahin sind die Weiterbildungsinhalte, die nach der neuen WBO 2020 absolviert werden, in Papierform zu dokumentieren.

Nein

Ja.

Ja.

Fallbeispiel:
Ich habe im Januar 2020 meine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in der Inneren Abteilung eines Kreiskrankenhauses begonnen. Ich arbeite dort derzeit 100 %, plane aber auf 75 % zu reduzieren, um parallel noch eine Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin absolvieren zu können.
Kann ich meine Weiterbildung in Allgemeinmedizin noch nach der alten Weiterbildungsordnung (WBO 2006) abschließen?

Ja. Zum 1.7.2020 tritt in Baden-Württemberg eine neue Weiterbildungsordnung in Kraft.

Wer vor diesem Stichtag mit der Weiterbildung nach altem Recht begonnen hat, kann diese in einem Zeitraum von sieben Jahren, also bis zum 30.6.2027, nach altem Recht abschließen. Die entsprechende Übergangsregelung, § 20 Abs. 5 WBO gilt für den Erwerb von Facharztanerkennungen.

Wenn Sie in Teilzeit tätig sind, verlängert sich die Abschlussfrist noch entsprechend.

Nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO 2020 zum 1.7.2020) müssen Sie zwingend Ihre Weiterbildung nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung ausrichten.

Dies sind nach § 2a Abs. 6 WBO 2020:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Humangenetik
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Neurochirurgie
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Öffentliches Gesundheitswesen
  • Phoniatrie und Pädaudiologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Radiologie
  • Strahlentherapie
  • Transfusionsmedizin
  • und Urologie.

Fallbeispiel:

Bekomme ich die Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung auch dann angerechnet, wenn ich eine Stelle bei einem hausärztlich tätigen Internisten annehme?

Ja.

Der Tätigkeitsabschnitt „24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung“ kann auch bei einem hausärztlich tätigen Internisten, der eine Weiterbildungsbefugnis für die ambulante hausärztliche Versorgung besitzt, absolviert und als Weiterbildung für diesen Abschnitt angerechnet werden.

Nach der neuen Weiterbildungsordnung sind keine Richtzahlen für Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessung und Ultraschalluntersuchungen mehr nachzuweisen

Während die WBO 2006 Richtzahlen für die Langzeit-EKG´s, Langzeitblutdruckmessung und Ultraschalluntersuchungen in den Richtlinien für den Inhalt der Weiterbildung der Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin vorgegeben hat, verzichtet die WBO 2020 hierauf.

Durch die Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts im eLogbuch muss der Weiterbilder den Lernfortschritt, der dort in Stufen eingeteilt ist, bestätigen.

Mit der ersten Stufe weisen ÄiW nach, dass sie Weiterbildungsinhalte nennen und beschreiben kann.
In der zweiten Stufe können ÄiW Weiterbildungsinhalte systematisch einordnen und erklären.
Die dritte Stufe beinhaltet, dass ÄiW Weiterbildungsinhalte unter Anleitung durchführen können und in der vierten Stufe ist sind ÄiW in der Lage Weiterbildungsinhalte selbständig durchzuführen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass das Erbringen und Abrechnen bestimmter Untersuchungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich der Genehmigung bedarf. Es empfiehlt sich daher, neben der kompetenzbasierten Dokumentation auch eine quantitative Dokumentation, z.B. in Bezug auf die durchgeführten Sonographieuntersuchungen zu führen, damit die Untersuchungszahlen, die während der Weiterbildung absolviert wurden, bei einer späteren Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berücksichtigung finden können. Informationen finden Sie hier auf der Homepage der KVBW.

Dies ist in der Tat derzeit nicht transparent ausgewiesen. Die Ärztekammer plant, die Weiterbildungsbefugnisse nach neuer Weiterbildungsordnung nach Zeiten und Inhalten zu erteilen und auch entsprechend auszuweisen. Damit wird es zukünftig leichter möglich sein, eine Weiterbildungsstätte zu finden, wo ggf. noch fehlende Weiterbildungsinhalte erworben werden können.

Die Überführung bestehender Weiterbildungsbefugnisse auf die neue Weiterbildungsordnung folgt auf Antrag sukzessive innerhalb der nächsten drei Jahre. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, bleibt nur die gezielte Nachfrage beim potenziellen Weiterbilder.

Hilfreich kann ggf. auch eine Vermittlung durch die KoStA, das KWBW, oder eine Rückfrage bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer sein.

Ansprechpersonen finden Sie hier.

Das eLogbuch stellt eine internetbasierte Plattform dar, die es ermöglicht, die inhaltliche Dokumentation im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung für die in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer normierten Weiterbildungsgänge zu führen. Die entsprechenden Weiterbildungsinhalte sind im eLogbuch in zwei Kompetenzebenen abgebildet.

Ziel der kognitiven und Methodenkompetenz ist, dass der oder die Weiterzubildende am Ende der Weiterbildung in der Lage ist, die Weiterbildungsinhalte systematisch einzuordnen und zu erklären.

Mit dem Erwerb der Handlungskompetenz ist der oder die Weiterzubildende in der Lage die Weiterbildungsinhalte selbstständig durchzuführen.

Das eLogbuch bietet darüber hinaus die Möglichkeit zusätzlich absolvierte Inhalte, die über die definierten Anforderungen für die Weiterbildung hinausgehen, festzuhalten und zu dokumentieren.

Es ist Aufgabe des oder der ÄiW die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte kontinuierlich im eLogbuch zu dokumentieren. Ziel ist eine in der Verantwortung des Weiterzubildenden liegende korrekte und kontinuierliche Dokumentation der Lernfortschritte, um den Kompetenzzuwachs transparent zu machen.

Aufgabe des oder der Weiterbildenden ist es, die Eintragungen zu bestätigen oder zu korrigieren. Idealerweise werden die Eintragungen im eLogbuch in einen kontinuierlichen Austausch, mindestens aber im Jahresgespräch, zwischen ÄiW und des oder der Weiterbildenden besprochen. Die konkrete Frequenz von Bewertungen und Bestätigungen können die Beteiligten individuell festlegen, z. B. kann ein solcher Dialog auch bereits nach Beendigung eines sechsmonatigen Weiterbildungsabschnittes sinnvoll sein.

Es werden neben den einzelnen Weiterbildungsinhalten, auch die einzelnen Weiterbildungsabschnitte mit dem entsprechenden Zeitraum, dem Tätigkeitsumfang, dem/den jeweiligen Weiterbildungsbefugten und die Weiterbildungsstätte im eLogbuch eingetragen.

So ist es möglich, jederzeit einen Überblick über bereits absolvierte Weiterbildungszeiten zu erhalten.

Unter der Rubrik „Meine Dokumente“ bietet das eLogbuch die Möglichkeit der Dokumentenablage. Hier können z. B. Kursbescheinigungen, Zeugnisse oder sonstige Nachweise gespeichert werden.

Der Zugang zum eLogbuch erfolgt in Baden-Württemberg über den geschützten Portalbereich. Der Zugang zum Portal setzt die Registrierung über www.aerztekammer-bw.de voraus.

Die an der Weiterbildung beteiligten, der Arzt/die Ärztin in Weiterbildung (WBA) einerseits und ein oder mehrere Weiterbildungsbefugte/r (WBB) andererseits richten sich im Portal ein Benutzerkonto ein und wählen die entsprechende Rolle (WBA oder WBB) aus.

Nach Freischaltung des Kontos durch die Ärztekammer kann die entsprechende Funktion genutzt werden.

Nein, für Weiterbildungsgänge, die zum 01.01.2021 starten, ist verpflichtend die Weiterbildung über ein eLogbuch zu dokumentieren. Mit der Weiterbildung, die noch nach alter Weiterbildungsordnung begonnen wurde (vor dem 01.07.2020) aber nach den Bestimmungen der neuen Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden soll, ist grundsätzlich ein eLogbuch anzulegen.

Bei weit fortgeschrittener Weiterbildung kann gegebenenfalls auf die nachträgliche elektronische Dokumentation verzichtet werden. Hierzu sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Bezirksärztekammer erfolgen.

Nein, die Verpflichtung zur Erstellung eines Weiterbildungszeugnisses bleibt unabhängig von der Bestätigung des Weiterbildungsfortschritts im eLogbuch für den oder die Weiterbildende bestehen.

Für das Facharztgespräch, also der abschließenden Prüfung der Weiterbildungszeit, fallen keine Gebühren an. Für eine Wiederholungsprüfung fallen 200 Euro Gebühren an.

Fragen zur Förderung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) eine neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.

Die aktuelle Fassung finden Sie hier.

Die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V, sieht zum 1.7.2020 u.a. eine Anpassung der Förderbeträge vor.

Die Förderbeträge im ambulanten Bereich erhöhen sich ab dem 1.7.2020 für eine Vollzeitstelle von bisher 4800 €/Monat auf 5000 €/Monat.

Der Förderbetrag der Kostenträger beträgt je besetzter Stelle gemäß § 2 der genannten Vereinbarung für den stationären Bereich monatlich bis zum 30.6.2020 1.360 Euro und ab dem 1.7.2020 1.420 Euro im Gebiet der Inneren Medizin mit ihren Spezialisierungen und im Gebiet der Allgemeinmedizin. Dieser Betrag wird bis zum 30.6.2020 um 980 Euro, ab dem 1.7.2020 um 1.020 Euro monatlich erhöht, wenn der stationäre Teil der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung abgeleistet wird.

Förderbetrag je besetzter Stelle im Gebiet Innere Medizin mit ihren Teilgebieten: 1.420 €
Förderbetrag für den stationären Teil der Weiterbildung in einem anderen Gebiet der
unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der Weiterbildungsordnung:
2.440 €

Die als Gehaltszuschuss bestimmten Fördergelder werden an die zuständigen Weiterbildenden (ambulant oder staionär) ausbezahlt. Diese entlohnen die Ärzt:innen in Weiterbildung.

Über die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW).

Auf der Homepage der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA)  finden Sie detaillierte Informationen.

Auf der Homepage der KVBW finden Sie weitere Informationen.

Auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg ist der Download von folgenden Dokumenten möglich:

  • Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung
  • Antrag auf Förderung einer Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
  • Erklärung des Weiterbildenden für die Förderung einer Weiterbildung
  • Erklärung des Arztes in Weiterbildung für die Förderung einer Weiterbildung
  • Datenschutzerklärung des Weiterbildenden
  • Datenschutzerklärung des Arztes in Weiterbildung

Die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte ist frei wählbar.

Ja, das Förderprogramm Allgemeinmedizin gilt für sog. Quereinsteiger:innen, die die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin erwerben möchten. Eine Bescheinigung stellt die zuständige Bezirksärztekammer aus.

Weitere Details zum Quereinstieg Allgemeinmedizin finden Sie hier.

Die Förderung wird vom Krankenhaus beantragt. Antragsstelle ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft und nicht die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Weiterbildungsstelle für einen anderen Fachbereich als Weiterbildungsstelle für die Allgemeinmedizin genutzt wird. Das Krankenhaus kann nicht eine Weiterbildungsstelle auf „Vorrat“ fördern lassen, sondern muss den Förderantrag für einen konkrete Anfrage stellen.
Das Krankenhaus muss für die Antragstellung das hierfür bereitgestellte Formular nutzen. Das Formular sowie Hinweise zur Antragstellung finden sich bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Stellenbewerb:innen müssen für einen vollständigen Antrag des Krankenhauses zwei Formulare unterschreiben:

  • Erklärung, den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung Allgemeinmedizin zu nutzen
  • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Die Zahl der geförderten Stellen ist kontingentiert. Das Kontingent wurde aber noch nie voll ausgeschöpft, so dass bislang bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung jede beantragte Stelle auch tatsächlich gefördert werden konnte.

Die Fördermittel werden im Krankenhaus - anders als im niedergelassenen Bereich - nicht monatlich ausgezahlt, sondern nachträglich am Ende des Weiterbildungsabschnittes. Bei längeren Weiterbildungsabschnitten steht dem Krankenhaus die Möglichkeit offen, eine kalenderjährliche Auszahlung für Teilabschnitte zu fördern.

Die Förderbeträge sind vom Krankenhaus bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beantragen. Hierfür sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Weiterbildende müssen ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis zum Jahreswechsel ausstellen. Das Zeugnis ist bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen.
  • Die zuständige Bezirksärztekammer muss eine Bescheinigung ausstellen, mit der sie die Anrechnungsfähigkeit der abgeleisteten Weiterbildungszeit bestätigt.
  • Das Krankenhaus muss eine Nachweiserklärung zu dem absolvierten Weiterbildungsabschnitt abgeben und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu übermitteln. Hierzu muss folgendes Formular verwendet werden. Der Nachweiserklärung muss eine Kopie der Bescheinigung der Bezirksärztekammer beigelegt werden. 

Die DKG beantragt ihrerseits nach Eingang der Förderanträge aller Krankenhäuser die Fördergelder bei den Krankenkassen. Die Fördergelder werden von der DKG nur einmal jährlich ausgezahlt und zwar gegen Ende des Kalenderjahrs.

Nach der Förderrichtlinie § 8, Abs. 4:

Rückforderungen zur Weiterbildungsförderung können bei missbräuchlicher Verwendung eintreten, wenn

  1. die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung nach § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinie 2016 als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird
  2. die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung und vereinbarungsgemäß erfolgt
  3. die Weiterbildung vor Ablauf eines anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnittes abgebrochen wird oder staatliche Ausgleichsleistungen i. S. d. Absatz 3 fließen und dies nicht unverzüglich der KVBW angezeigt wurde

In Missbrauchsfällen ist die erhaltene Förderung in voller Höhe an die KVBW zu erstatten. In den Fällen der Ziff. 1. und 2. kann der Praxisinhaber im Wiederholungsfalle von der Förderung ausgeschlossen werden. 

Fragen für Weiterbildende

Neben der Integration von neuen Methoden bei Diagnostik und Therapie in der Weiterbildung liegt das Hauptaugenmerk auf der Vermittlung von Kompetenzen. Es werden kognitive und Methodenkompetenzen gefordert. Dies sind sachliche und fachliche Kenntnisse, die erworben werden müssen. Handlungskompetenzen werden immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für eine selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie gelernt und bis zur Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen. Viele der bisher geforderten Zahlen von Eingriffen werden hierdurch ersetzt und/oder reduziert.

Nein, die Verpflichtung zur Erstellung eines Weiterbildungszeugnisses bleibt unabhängig von der Bestätigung des Weiterbildungsfortschritts im eLogbuch für den Weiterbildenden bestehen.

Eine oder ein Weiterbildungsbefugter kann sich in die Rolle eines Weiterzubildenden begeben, wenn er z. B. berufsbegleitend eine Zusatzweiterbildung erwerben will. Die neue Weiterbildungsordnung eröffnet die Möglichkeit der berufsbegleitenden Weiterbildung für bestimmte Zusatzweiterbildungen, z. B. Ernährungsmedizin. In diesem Fall kann die Person ein Logbuch mit der Rolle als Weiterzubildender anlegen und gleichzeitig selbst auch als Weiterbildungbefugter, z.B. in der Allgemeinmedizin fungieren, also sowohl der Arzt/die Ärztin in Weiterbildung, wie Weiterbildungsbefugter sein.

Möchten Sie ausschließlich AiWs weiterbilden, die noch nach WBO 2006 ihre Weiterbildung abschließen werden, müssen Sie keine neue Befugnis beantragen. Ihre bisherige Befugnis zur Weiterbildung bleibt bis zum Ende der Übergangsfristen bestehen.

Für ÄiWs, die Sie nach der WBO 2006 weiterbilden, müssen Sie das bisher gültige Logbuch nur in Papierform gegenzeichnen. AiWs, die nach WBO 2020 abschließen möchten, benötigen die Nachweise aller Kompetenzen nach dieser Weiterbildungsordnung. Die Dokumentation erfolgt in Form des eLogbuchs, sobald dieses entsprechend zur Verfügung steht. Sie sind als Weiterbilder verpflichtet, dies auch in elektronischer Form gegenzuzeichnen. In der Übergangszeit werden auch Logbücher nach WBO 2020 in Papierform akzeptiert.

Nein, es gibt keine Änderungen. Da ÄiWs die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation Ihrer Weiterbildung haben, die vollständig und nachweisbar sein muss, haben sie das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbildenden. Auch die Jahresgespräche über den Stand der Weiterbildung bleiben verpflichtend und müssen im eLogbuch dokumentiert werden.

Verlängerungen von Weiterbildungszeiten gibt es in der Regel nicht. Allerdings gibt es auch keine „versenkbaren Zeiten“ aus der vorhergehenden Facharztweiterbildung mehr, daher haben sich in der Schwerpunktweiterbildung und Zusatzweiterbildung die Mindestweiterbildungszeiten meist verkürzt.

Nein, dies ist nicht möglich. Fachärzte für Innere Medizin, die nach § 73 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, können nicht für die Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin befugt werden. Wie bisher auch, kann die Befugnis in der ambulanten hausärztlichen Versorgung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin beantragt werden.

Nur Fachärzte für Innere Medizin, die im ambulanten Bereich fachärztlich tätig sind können nach WBO 2020 die Befugnis zur Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin beantragen.

Neu eingeführte Zusatzbezeichnungen sind: Ernährungsmedizin, Immunologie, Klinische Akut- und Notfallmedizin, Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenem Herzfehler, Kinder‐ und Jugend‐Urologie, Transplantationsmedizin.

Die Befugnisse zur Weiterbildung in diesen neu eingeführten Bezeichnungen können im Umfang der Mindestweiterbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie zunächst die Bezeichnung erwerben. Dies ist auch im Zuge von Übergangsbestimmungen gemäß § 20 Abs. 7 WBO 2020 möglich.