FAQs
Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer BW regelt den Ablauf der Weiterbildung.
Sie finden die aktuelle Fassung der WBO 2020 hier.
Eine umfangreiche Liste von FAQ´s zur Weiterbildung finden Sie hier.
Sie finden dort Antworten zu folgenden Fragekomplexen:
- Allgemeine Fragen zur Weiterbildung
- Das elektronische Logbuch
- Weiterbildung im Ausland, EU-Recht
- Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin
- Antrags- und Prüfungsverfahren
- Weiterbildungsbefugnis und Pflichten des/des zur Weiterbildung befugten Ärztin/Arztes
Weitere Fragen zur Weiterbildung
Nein
Ja.
Ja.
Fallbeispiel:
Ich habe im Januar 2020 meine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in der Inneren Abteilung eines Kreiskrankenhauses begonnen. Ich arbeite dort derzeit 100 %, plane aber auf 75 % zu reduzieren, um parallel noch eine Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin absolvieren zu können.
Kann ich meine Weiterbildung in Allgemeinmedizin noch nach der alten Weiterbildungsordnung (WBO 2006) abschließen?
Ja. Zum 1.7.2020 tritt in Baden-Württemberg eine neue Weiterbildungsordnung in Kraft.
Wer vor diesem Stichtag mit der Weiterbildung nach altem Recht begonnen hat, kann diese in einem Zeitraum von sieben Jahren, also bis zum 30.6.2027, nach altem Recht abschließen. Die entsprechende Übergangsregelung, § 20 Abs. 5 WBO gilt für den Erwerb von Facharztanerkennungen.
Wenn Sie in Teilzeit tätig sind, verlängert sich die Abschlussfrist noch entsprechend.
Dies sind nach § 2a Abs. 6 WBO 2020:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Humangenetik
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Phoniatrie und Pädaudiologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Radiologie
- Strahlentherapie
- Transfusionsmedizin
- und Urologie.
Fallbeispiel:
Bekomme ich die Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung auch dann angerechnet, wenn ich eine Stelle bei einem hausärztlich tätigen Internisten annehme?
Ja.
Der Tätigkeitsabschnitt „24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung“ kann auch bei einem hausärztlich tätigen Internisten, der eine Weiterbildungsbefugnis für die ambulante hausärztliche Versorgung besitzt, absolviert und als Weiterbildung für diesen Abschnitt angerechnet werden.
Nach der neuen Weiterbildungsordnung sind keine Richtzahlen für Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessung und Ultraschalluntersuchungen mehr nachzuweisen
Während die WBO 2006 Richtzahlen für die Langzeit-EKG´s, Langzeitblutdruckmessung und Ultraschalluntersuchungen in den Richtlinien für den Inhalt der Weiterbildung der Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin vorgegeben hat, verzichtet die WBO 2020 hierauf.
Durch die Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts im eLogbuch muss der Weiterbilder den Lernfortschritt, der dort in Stufen eingeteilt ist, bestätigen.
Mit der ersten Stufe weisen ÄiW nach, dass sie Weiterbildungsinhalte nennen und beschreiben kann.
In der zweiten Stufe können ÄiW Weiterbildungsinhalte systematisch einordnen und erklären.
Die dritte Stufe beinhaltet, dass ÄiW Weiterbildungsinhalte unter Anleitung durchführen können und in der vierten Stufe ist sind ÄiW in der Lage Weiterbildungsinhalte selbständig durchzuführen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass das Erbringen und Abrechnen bestimmter Untersuchungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich der Genehmigung bedarf. Es empfiehlt sich daher, neben der kompetenzbasierten Dokumentation auch eine quantitative Dokumentation, z.B. in Bezug auf die durchgeführten Sonographieuntersuchungen zu führen, damit die Untersuchungszahlen, die während der Weiterbildung absolviert wurden, bei einer späteren Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berücksichtigung finden können. Informationen finden Sie hier auf der Homepage der KVBW.
Für das Facharztgespräch, also der abschließenden Prüfung der Weiterbildungszeit, fallen keine Gebühren an. Für eine Wiederholungsprüfung fallen 200 Euro Gebühren an.
Fragen zur Förderung
Quereinsteiger müssen angegeben welcher Facharzt absolviert wurde und die entsprechende Facharzturkunde vorlegen sowie die Bestätigung der Ärztekammer.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) schließen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.
Aktuelle Informationen finden Sie hier.
Die Umsetzung der Fördervereinbarung im ambulanten Bereich erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW).
Auf der Homepage der KVBW finden Sie detaillierte Informationen.
Die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte ist frei wählbar.
Ja, das Förderprogramm Allgemeinmedizin gilt für sog. Quereinsteiger:innen, die die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin erwerben möchten. Eine Bescheinigung stellt die zuständige Bezirksärztekammer aus.
Weitere Details zum Quereinstieg Allgemeinmedizin finden Sie hier.
Die Förderung wird vom Krankenhaus beantragt. Antragsstelle ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft und nicht die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Weiterbildungsstelle für einen anderen Fachbereich als Weiterbildungsstelle für die Allgemeinmedizin genutzt wird. Das Krankenhaus kann nicht eine Weiterbildungsstelle auf „Vorrat“ fördern lassen, sondern muss den Förderantrag für einen konkrete Anfrage stellen.
Das Krankenhaus muss für die Antragstellung das hierfür bereitgestellte Formular nutzen. Das Formular sowie Hinweise zur Antragstellung finden sich bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Stellenbewerb:innen müssen für einen vollständigen Antrag des Krankenhauses zwei Formulare unterschreiben:
- Erklärung, den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung Allgemeinmedizin zu nutzen
- Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
Die Zahl der geförderten Stellen ist kontingentiert. Das Kontingent wurde aber noch nie voll ausgeschöpft, so dass bislang bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung jede beantragte Stelle auch tatsächlich gefördert werden konnte.
Die Fördermittel werden im Krankenhaus - anders als im niedergelassenen Bereich - nicht monatlich ausgezahlt, sondern nachträglich am Ende des Weiterbildungsabschnittes. Bei längeren Weiterbildungsabschnitten steht dem Krankenhaus die Möglichkeit offen, eine kalenderjährliche Auszahlung für Teilabschnitte zu fördern.
Die Förderbeträge sind vom Krankenhaus bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beantragen. Hierfür sind folgende Nachweise erforderlich:
- Weiterbildende müssen ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis zum Jahreswechsel ausstellen. Das Zeugnis ist bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen.
- Die zuständige Bezirksärztekammer muss eine Bescheinigung ausstellen, mit der sie die Anrechnungsfähigkeit der abgeleisteten Weiterbildungszeit bestätigt.
- Das Krankenhaus muss eine Nachweiserklärung zu dem absolvierten Weiterbildungsabschnitt abgeben und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu übermitteln. Hierzu muss folgendes Formular verwendet werden. Der Nachweiserklärung muss eine Kopie der Bescheinigung der Bezirksärztekammer beigelegt werden.
Die DKG beantragt ihrerseits nach Eingang der Förderanträge aller Krankenhäuser die Fördergelder bei den Krankenkassen. Die Fördergelder werden von der DKG nur einmal jährlich ausgezahlt und zwar gegen Ende des Kalenderjahrs.
Nach der Förderrichtlinie § 8, Abs. 4:
Rückforderungen zur Weiterbildungsförderung können bei missbräuchlicher Verwendung eintreten, wenn
- die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung nach § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinie 2016 als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird
- die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung und vereinbarungsgemäß erfolgt
- die Weiterbildung vor Ablauf eines anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnittes abgebrochen wird oder staatliche Ausgleichsleistungen i. S. d. Absatz 3 fließen und dies nicht unverzüglich der KVBW angezeigt wurde
In Missbrauchsfällen ist die erhaltene Förderung in voller Höhe an die KVBW zu erstatten. In den Fällen der Ziff. 1. und 2. kann der Praxisinhaber im Wiederholungsfalle von der Förderung ausgeschlossen werden.
Fragen für Weiterbildende
Neben der Unterschrift müssen zusätzlich zum Vertragsarztstempel der Name, Vorname und die Berufsbezeichnung („Arzt in Weiterbildung“) handschriftlich, mit PC-Aufdruck oder mit einem separaten Stempel angegeben werden.
Voraussetzung ist, dass sich der weiterbildungsbefugte Arzt vom Wissen und Können des Arztes in Weiterbildung überzeugt hat und dass dieser sich kurz vor Abschluss der Weiterbildungszeit befindet. Der weiterbildungsbefugte Arzt trägt die wirtschaftliche Verantwortung.
Der weiterbildungsbefugte Arzt muss seine Zustimmung geben.
Ja, aufgrund einer im Oktober 2013 vorgenommenen Änderung in § 35 Absatz 2 BMV-Ä können Ärzte in Weiterbildung, (ÄiW, ehemals Weiterbildungsassistenten) Verordnungen bei entsprechender Qualifikation im Auftrag
Die Verordnung muss mit „i. A." unterschrieben sein.
Nein, dies ist nicht möglich. Fachärzte für Innere Medizin, die nach § 73 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, können nicht für die Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin befugt werden. Wie bisher auch, kann die Befugnis in der ambulanten hausärztlichen Versorgung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin beantragt werden.
Nur Fachärzte für Innere Medizin, die im ambulanten Bereich fachärztlich tätig sind können nach WBO 2020 die Befugnis zur Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin beantragen.